Satzungen und Richtlinien

S a t z u n g
der Freya Steinkühler-Stiftung
mit Sitz in Bergheim

 

§ 1 Name, Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen Freya Steinkühler-Stiftung.

(2)    Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Steinkühler Unternehmensberatung GmbH & Co KG mit Sitz in Bergheim (im Folgenden „Stiftungsträgerin“) und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie ist keine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit oder sonstig juristische Person und unterliegt lediglich der Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

(3)    Die Umwandlung der rechtlich unselbständigen Stiftung in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Auflösung der unselbständigen Stiftung und Übertragung von deren Vermögen auf die errichtete Stiftung im Sinne dieser Verfassung ist zulässig und jederzeit möglich.
Das jeweils gültige Stiftungsgesetz ist sodann zu beachten.


§ 2 Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2)    Die Stiftung ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Der Stiftungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder durch die Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke erreicht. Die Förderung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt durch Mittelbeschaffung für gemeinnützige Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die kranke Kinder, insbesondere krebskranke Kinder, pflegen, behandeln, therapieren oder in sonstiger Weise unterstützen. Insbesondere sollen Mittel für die Förderung der folgend genannten gemeinnützigen Körperschaften beschafft werden:

  • Förderverein für Kinder und Jugendliche mit Diabetis mellitus e.V.
    Kinderklinik der Universität zu Köln
    Joseph-Stelzmann-Str. 9
    50924 Köln

  • Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V.
    Universitätsklinikum Düsseldorf
    Moorenstr. 5
    40225 Düsseldorf

  • Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V.
    Komturstr. 3
    60528 Frankfurt a.M.

  • Förderverein Kinderkrankenhaus  Amsterdamer Strasse Köln e.V.
    Amsterdamer Str. 59
    59735 Köln

  • Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Köln
    Gleueler Str. 48
    50931 Köln

  • Kinderklinik Krankenhaus Porz am Rhein
    Urbacher Weg 19
    51149 Köln

  • Kinder- und Jugendhospiz Bethel
    Stiftung Bethel
    Königsweg 1
    33617 Bielefeld

  • Kinder- und Jugendhospiz Balthasar
    Maria-Theresia-Str. 30a – 30b
    57462 Olpe

  • Kinder-Hospiz Sternenbrücke
    Sandmoorgweg 62
    22559 Hamburg

  • Kinderhospiz Bärenherz Leipzig e.V.
    Kees´scher Park 3
    04416 Markkleeberg

  • Kinderhospiz Sterntaler e.V.
    Kinderhospiz Dudenhofen
    Kettelerstrasse 17-19
    67373 Dudenhofen

 

Die vorgenannten Zweckverwirklichungsbeispiele sind nicht abschließend. Vielmehr kann die Trägerin auch andere steuerbefreite Körperschaften oder Personen des öffentlichen Rechts mit Mitteln fördern, sofern ihr dies zur Erfüllung des oben genannten Stiftungszwecks ratsam erscheint. Eine prozentuale Förderquote oder eine paritätische Förderung der oben genannten Zweckverwirklichungsbeispiele ist nicht bezweckt. Vielmehr kann die Trägerin – bspw. anhand der Qualität der Fördermaßnahmen und Projektanträge der genannten Körperschaften – jedes Jahr frei darüber entscheiden, welche der oben genannten gemeinnützigen Körperschaften sie fördert, bzw. in welcher Höhe sie diese fördert.

Auch eine Förderung von einer oder einiger weniger der oben genannten Körperschaften über einen längeren Zeitraum ist daher zulässig. Zur besseren Erfüllung des vorgenannten Stiftungszwecks kann die Trägerin eigene Förder- und Vergabekriterien aufstellen.


§ 3 Steuerbegünstigung

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und bzw. oder mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen des Stifters oder Dritter, soweit sie dazu bestimmt sind. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)    Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Stiftungsträgerin zu verwalten. Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, das Stiftungsvermögen aller von ihr verwalteter unselbständiger Stiftungen mittels eines einheitlichen Investmentprozesses anzulegen.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen, auch Immobilienverkäufe ohne die Verpflichtung zur Wiederanschaffung von Immobilien, sind zulässig.

(3)    Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen des Stifters und/oder dritter Personen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) und die an keine Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft sind. Über die Höhe seiner Zustiftung erhält der Zustifter eine Zuwendungsbestätigung.
 

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

(2)    Im Rahmen des steuerlichen Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge und der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel dem Stiftungsvermögen bzw. den Rücklagen zuführen.

(3)    Über die Mittelverwendung entscheidet die Stiftungsträgerin im Rahmen des § 2 dieser Satzung.

(4)    Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Treuhandverwaltung

(1)    Die Stiftungsträgerin lässt das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen und von sonstigen Vermögenspositionen durch Steinkühler Unternehmensberatung GmbH & CO KG mit Sitz in Bergheim verwalten. Die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgt gemäß dem Stiftungszweck in § 2 der Satzung.

(2)    Die Stiftungsträgerin erstellt für die Stiftung eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(3)    Die Stiftungsträgerin erhält für die Übernahme der Treuhandtätigkeit und der damit verbundenen Tätigkeiten eine Vergütung gemäß der zugrundeliegenden Treuhandvereinbarung zwischen dem Stifter und der Trägerin.

(4)    Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte zu beauftragen.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1)    Satzungsänderungen kann die Stiftungsträgerin beschließen. Nach dem Tod des Stifters sind Satzungsänderungen durch die Stiftungsträgerin in Bezug auf den Stiftungszweck nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann.

(2)    Im Falle der Zweckänderung hat der neue Stiftungszweck entweder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich zu sein. Diesbezügliche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamts.

(3)    Die Stiftungsträgerin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(4)    Die Überführung der nicht rechtsfähigen Stiftung (Auffangstiftung) in eine rechtsfähige Stiftung ist zu Lebzeiten des Stifters auf dessen Verlangen und nach Ableben des Stifters, wenn dies der Stifter von Todes wegen angeordnet hat, möglich.

 

§ 8 Übertragung der treuhänderischen Verwaltung

Die Stiftungsträgerin kann die treuhänderische Verwaltung auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Der Stifter kann einer solchen Übertragung nur aus wichtigem Grund widersprechen.

 

§ 9 Vermögensanfall

(1)    Bei Auflösung der Stiftung, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder im Falle der Liquidation der Stiftungsträgerin fällt das Restvermögen paritätisch an die unter § 2 Abs. 2 dieser Stiftungssatzung aufgeführten Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Im Fall, dass eine oder mehrere der oben genannten Körperschaften zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr existent bzw. nicht mehr gemeinnützig sind, so sind diese Körperschaften vom Vermögensanfall ausgeschlossen und das Vermögen verteilt sich anteilig auf die verbleibenden Körperschaften.

(2)    Bei Übertragung der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 8 dieser Satzung von der Stiftungsträgerin auf eine andere natürliche oder juristische Person fällt das Stiftungsvermögen der neuen Stiftungsträgerin zu, die dieses für die Stiftung getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu verwalten hat.

 

§ 10 Mitwirkung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.